DAS STAATSANGEHÖRIGKEITSGESETZ VON 1913

1913 erließ Deutschland ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz, welches den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund fehlender Eintragung in die Konsulatsmatrikel abschaffte.

Das neue Gesetz kam denjenigen, die nach 1904 auswanderten, direkt zu Gute, da sie nun nicht länger gezwungen waren, sich bei Aufenthalt im Ausland von mehr als 10 Jahren in die Konsulatsmatrikel eintragen zu lassen.

Außerdem führte das Gesetz Möglichkeiten zum Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ein und wandte sich damit direkt an Deutsche, die ihre Staatsangehörigkeit aufgrund fehlender Eintragung in die Konsulatsmatrikel verloren hatten.

§13

Ein ehemaliger Deutscher, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder an Kinder Statt angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt.

Der oben erwähnte Paragraph 8 listet alle Bedingungen auf, unter denen ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann. Für ehemalige deutsche Staatsangehörige beschränken sich diese Bedingungen darauf, dass er unbeschränkt geschäftsfähig ist oder einen gesetzlichen Vertreter ernennen kann.

Außerdem wurde Artikel 31 speziell für ehemalige deutsche Staatsangehörige eingeführt, die durch die Eintragung in die Konsulatsmatrikel benachteiligt worden waren:

§ 31.

Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Reichsangehörigkeit nach § 21 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 255) durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren hat, muß von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er keinem Staate angehört.

Das gleiche gilt von dem ehemaligen Angehörigen eines Bundesstaats oder eines in einem solchen einverleibten Staates, der bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juni 1870 nach Landesrecht seine Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt außerhalb seines Heimatstaats verloren hat.

Als das nationalsozialistische Regime an die Macht kam, wurden diese Regelungen jedoch außer Kraft gesetzt. Das ist besonders tragisch, da die Regelungen von großer Bedeutung für die Wiedergutmachung des Schadens waren, der durch die Eintragung in die Konsulatsmatrikel verursacht wurde. Außerdem gaben sie allen ehemaligen deutschen Staatsangehörigen Rechtsmittel zum Wiedererwerb ihrer Staatsangehörigkeit an die Hand.